Vereinssatzung

(Fassung nach der Mitgliederversammlung vom 23. September 2021)

Präambel

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.

§1

Name, Sitz

1. Der am 26. November 1990 gegründete Verein führt den Namen „Kulturscheune Herborn e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Austraße 87, 35745 Herborn. Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister zu führen.

§2

Zweck und Ziele des Vereins

  • Der Verein Kulturscheune Herborn e.V. ist ein Zusammenschluss von Schauspielern, Freunden, Förderern und Interessenten zur Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen aller Art.
  • Daneben macht es sich der Verein zur Aufgabe, eine angemessene Jugendarbeit zu leisten.
  • Zweck des Vereins ist es im Sinne der Vereinsarbeit, Proben, Lesungen und Aufführungen geeigneter Texte und Stücke durchzuführen.
  • Außerdem hat der Verein die Aufgabe, das kulturelle Erbe der Theaterstücke von Walter Schwahn durch öffentliche Aufführungen für zukünftige Generationen erfahrbar zu machen.
  • Der Verein fungiert darüber hinaus als Eigentümer, Träger und Betreiber der Kulturscheune „KuSch“ in Herborn, Austraße 87. Diese Einrichtung stellt für den Verein Kulturscheune Herborn e.V. eine bevorzugte Proben- und Aufführungsstätte dar und dient dazu, das kulturelle Angebot der Stadt und der Region zu fördern. Die Kulturscheune „KuSch“ wird infolgedessen zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins genutzt.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten mit nachfolgender Ausnahme keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins:
  • Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstand wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt- Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass Vorstandsmitgliedern/Vereinsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
  • Zum Zwecke der Regelung von evtl. Aufwandsentschädigungen kann sich der Verein eine Geschäftsordnung geben.
  • Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, Kreises, der Stadt Herborn oder einer anderen Einrichtung oder Behörde sowie Spenden Dritter dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
  • Spenden, die nicht zweckgebunden dem Verein zukommen, werden ausschließlich im Sinne der Vereinssatzung verwendet.

§3

Bindungen

1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und fühlt sich an keine der in Herborn bestehenden Institutionen gebunden. Gleichwohl wird es immer das Bestreben sein, in elementaren Fragen die Kooperation mit diesen Gremien zu suchen.

§4

Vermögen

Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind:

1. die Beiträge seiner Mitglieder

2. Zuwendungen oder Schenkungen

3. Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen, bei denen der Verein als Ausrichter/Veranstalter auftritt.

4. die beweglichen und unbeweglichen Güter, die sich aus dem Besitz und durch den Betrieb der Kulturscheune ergeben und die sich dadurch im Besitz und Eigentum des Vereins befinden.

5. Alle daraus resultierenden Mittel dürfen nur im Sinne der Satzung verwendet werden.

6. Dem Vorstand obliegt die Wahrung und Mehrung des Vereinsvermögens. Er hat die Entscheidungsfreiheit im Zukauf bzw. Austausch dieser Güter.

7. Eine mögliche Entscheidung über den Verkauf der Kulturscheune kann jedoch nur eine Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder treffen.

§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1.1. und endet am 31.12. desselben Jahres.

§6

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützt. Mit seinem Beitritt erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft können durch schriftlichen Antrag erwerben: Einzelpersonen, Unternehmen, Behörden und Körperschaften. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Frist bis zum Schluss des Geschäftsjahres.

b) Ausschluss, der bei Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Zwecke des Vereins sowie bei Rückstand der Beitragszahlung von mehr als 12 Monaten durch den Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit ausgesprochen werden kann.

c) Tod

d) Auflösung des Vereins.

Ausscheidende Mitglieder erhalten weder eine Rückvergütung geleisteter Beiträge noch einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

3. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands bestimmt werden. Sie werden im Rahmen der Mitgliederversammlung geehrt. Der Entzug einer Ehrenmitgliedschaft kann nur mit 2/3-Mehrheit durch eine Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen zu beteiligen. Es kann in jedes Vereinsgremium gewählt werden und jede Position bekleiden. Voraussetzung dafür ist alleine seine Eignung.

2. Die Mitglieder sind gehalten, – unter Berücksichtigung der Satzung – die Interessen des Vereins wahrzunehmen, sich nach bestem Vermögen für dessen Ziele einzusetzen und das Vereinseigentum (Kulturscheune samt Inventar sowie Kostüme, Requisiten und Veranstaltungs-Technik) pfleglich zu behandeln.

§8

Beiträge

1. Um den Bestand und die Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten, werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Sonderbeiträge können als Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§9

Organe des Vereins

Der Verein besteht aus

a) dem Vorstand

b) der einberufenen Versammlung der Mitglieder.

§10

Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
b) dem Jugendwart
c) mindestens vier, maximal sechs Beisitzern

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Dies sind der 1. und/oder 2. Vorsitzende in Verbindung mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so ist der restliche Vorstand befugt, sich durch Zuwahl eines Mitglieds für den Rest der Amtsperiode zu ergänzen

a.) Die Ämter werden jährlich zeitlich versetzt gewählt, um eine kontinuierliche Weiterarbeit des Vereins zu gewährleisten.

b.)
Im ersten Jahr werden gewählt:
Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart sowie drei Beisitzer
Im zweiten Jahr stehen zur Wahl:
Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Jugendwart, sowie 1-3 Beisitzer.

§11

Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Vereinsgeschäfte und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Basis der Vereinssatzung um.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen oder wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt.

3. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er wird bei Bedarf durch den 2. Vorsitzenden oder einer anderen von ihm zu bestimmenden Person aus dem Vorstand vertreten.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, worunter sich einer der beiden Vorsitzenden befinden muss. Er fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

6. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem  Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

7. Zur ideellen, finanziellen und künstlerischen Unterstützung des Vereins wird ein Beirat berufen. Unter den maximal zehn Mitgliedern muss ein Vertreter des Vereins Kulturscheune Herborn e.V. sein. Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand auf Vorschlag ernannt, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Zur Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung.

§12

Geschäftsführung

Jedes Vorstandmitglied ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Aufgaben nur zum Wohle der Vereinsziele und fern jeglicher persönlicher Motive zu erledigen. Die Haftung der Vereinsmitglieder bleibt auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Anspruch muss bis spätestens zum 1.3. des auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Geschäftsjahres in schriftlicher Form geltend gemacht werden, anderenfalls ist der Anspruch verwirkt.

Entstehende Ausgaben werden vom Kassenwart gegen Beleg aus Mitteln der Vereinskasse bezahlt. Die Belege müssen vom 1. oder 2. Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen werden.

§13

Geschäftsordnung

Zur Regelung bestimmter, in dieser Satzung nicht angesprochener Verfahrensfragen, kann sich der Verein eine zusätzliche Geschäftsordnung geben.

§14

Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft einmal im ersten Kalenderhalbjahr die ordentliche Mitgliederversammlung (zugleich Jahreshauptversammlung) ein. Die Einladung muss spätestens 14 Tage unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Zu den Aufgaben der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung gehören:

a) Entgegennahme der Jahresberichte (Vorsitzender, Kassenwart, Kassenprüfer)

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl des Vorstands

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

f) Satzungsänderungen (auf Antrag)

g) die Kontrolle des Vorstands

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes beitragspflichtige Mitglied, das als solches in der Mitgliederliste geführt wird, ist stimmberechtigt.

3. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss – bestehend aus drei Mitgliedern – zu bestellen. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl. Mitglieder des Wahlausschusses können ebenfalls gewählt werden. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf. Falls ein Anwesender dies beantragt, ist geheime Wahl durchzuführen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung dem Wahlleiter vorliegt.

4. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist und in der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden muss.

5. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für notwendig erachtet. Er muss sie einberufen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt.

6. Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§15

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und die Mitgliederversammlungen hierüber zu unterrichten.

Die Kasse muss mindestens einmal im Jahr geprüft werden.

Als Kassenprüfer sind zwei Vereinsmitglieder in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Um auch hier eine begrenzte Kontinuität zu gewährleisten, soll bei der ersten Wahl der erste Kassenprüfer für zwei, der zweite Kassenprüfer für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt ist jeweils auf zwei direkt aufeinanderfolgende Wahlperioden zu begrenzen.

§ 16

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, oder sein Vereinszweck geändert werden. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag des Vorstands oder von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Eine Beschlussfassung kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke obliegt dem Vorstand die Liquidation. Das Vermögen soll an die Stadt Herborn fallen, mit der Auflage, es für kulturfördernde Maßnahmen in der Stadt Herborn zu verwenden.

Herborn, 23. September 2021